All­ge­mei­ne Geschäftsbedingungen

1. All­ge­mei­nes

1.1. Auf­trä­ge für zahn­tech­ni­sche Leis­tun­gen wer­den nach den All­ge­mei­nen Geschäfts­bedingungen des
Zahntechniker-Hand­werks aus­ge­führt. Die All­ge­mei­nen Geschäfts­bedingungen gel­ten für die gesam­te Dau­er der Geschäfts­ver­bin­dung, auch dann, wenn eine Bezah­lung durch Drit­te erfolgt. Abwei­chen­de
Bedin­gun­gen bedür­fen der schrift­li­chen Bestä­ti­gung des Auftragnehmers.

1.2. Die Anga­ben auf dem Auf­trags­zet­tel sind ver­bind­lich. Eine geson­der­te Bestä­ti­gung des Auf­trags­er­folgt nicht.

1.3. Die All­ge­mei­nen Geschäfts­bedingungen blei­ben bei Unwirk­sam­keit ein­zel­ner Bestim­mun­gen im
Übri­gen verbindlich.

2. Prei­se

2.1. Die Berech­nung der zahn­technischen Leis­tun­gen erfolgt zu den am Tage der Lie­fe­rung lau indi­vi­du­el­ler Preis­lis­te des Labors gül­ti­gen Prei­sen zuzüg­lich der gesetz­li­chen Mehrwertsteuer.

2.2. Kos­ten­vor­anschlä­ge bezie­hen sich auf die am Tage der Aus­stel­lung gül­ti­ge Preis­lis­te des Labors. Sie berück­sich­ti­gen nur vor­her­seh­ba­re Auf­wen­dun­gen und sind nur in schrift­li­cher Form ver­bind­lich. Erhö­hun­gen bis 10 Pro­zent wer­den vom Auftrag­geber ohne vor­he­ri­ge Rück­fra­ge aner­kannt. Bei Erhö­hun­gen über 10 Pro­zent erfolgt vor Beginn der Arbeit Abstim­mung mit dem Auftrag­geber. Ände­run­gen der Prei­se für geson­dert zu berech­nen­de Mate­ria­li­en (z. B. Zäh­ne, Edel­me­tall u.a.) ver­än­dern den Kos­ten­vor­anschlag in jedem Fall.

3. Lie­fer­zeit

3.1. Lie­fer­fris­ten wer­den nach bes­tem Ver­mö­gen ange­ge­ben. Bei Über­schrei­tung der Lie­fer­frist kann de Auftrag­geber nur im Fal­le des Leis­tungs­ver­zu­ges des Auftrag­nehmers oder der von ihm zu ver­tre­ten­den Unmög­lich­keit vom Ver­tra­ge zurück­tre­ten oder Scha­den­er­satz ver­lan­gen.

4. Ver­sand

4.1. Der Ver­sand erfolgt auf Kosten und Gefahr des Auftraggebers.

5. Haf­tung

5.1. Der Auftrag­geber hat die Arbei­ten sofort nach Emp­fang auf die Rich­tig­keit und Voll­stän­dig­keit zu über­prü­fen. Bean­stan­dun­gen sind vom Auftrag­geber unver­züg­lich schrift­lich anzu­zei­gen. Der
Auftrag­geber hat die für eine Nach­bes­se­rung bzw. Ersatz­lieferung erfor­der­li­chen Unter­lagen (Abdrü­cke oder Model­le) zur Ver­fügung zu stel­len. Bei Pass­un­ge­nau­ig­kei­ten muss die Män­gel­rü­ge inner­halb von 10 Werk­ta­gen nach Emp­fang der Arbeit unter Vor­la­ge der Erst­abformungen und Model­le erfol­gen; neue Model­le bzw. Abfor­mun­gen sind bei­zu­fü­gen bzw. unver­züg­lich nach­zu­rei­chen. Die­se Rege­lun­gen fin­den nur auf offe­ne Män­gel Anwendung.

5.2. Der Auftrag­nehmer gewähr­leis­tet die Ver­wen­dung CE zer­ti­fi­zier­ten Mate­ri­als und die ein­wand­freie, fach­ge­rech­te hand­werk­li­che Verarbeitung.

5.3. Gewähr­leis­tungs­an­sprü­che sind auf das Recht auf Nach­bes­se­rung oder Ersatz­lieferung beschränkt; die Ent­schei­dung hier­über bleibt dem Auftrag­nehmer vor­be­hal­ten. Bei Fehl­schla­gen der Nach­bes­se­run­gen oder Ersatz­lieferung hat der Auftrag­geber das Recht, die Ver­gü­tung her­ab­zu­set­zen oder vom Ver­tra­ge zurückzutreten.

5.4. Scha­den­er­satz­an­sprü­che sind aus­ge­schlos­sen, soweit sie nicht auf einer grob fahr­lässigen Vertrags­verletzung des Auftrag­nehmers oder auf einer vor­sätz­li­chen oder grob fahr­lässigen
Vertrags­verletzung eines gesetz­li­chen Ver­tre­ters oder Erfül­lungs­ge­hil­fen des Auftrag­nehmers beruhen.

6. Arbeits­un­ter­la­gen

6.1. Alle Arbei­ten wer­den mit gro­ßer Sorg­falt ange­fer­tigt. Der Auftrag­nehmer hat jedoch kei­nen Ein­fluss auf die Qua­li­tät der ein­ge­sand­ten Model­le und Abfor­mun­gen. Die­se Unter­lagen sind für den Sitz im Mun­de von ent­schei­den­der Bedeu­tung. Arbeits­un­ter­la­gen die man­gel­haft erschei­nen, können daher unter Rück­spra­che und Abstim­mung mit dem Auftrag­geber zurück­ge­sandt wer­den. Für die Fol­gen ange­lie­fer­ter feh­ler­haf­ter Model­le und Abfor­mun­gen muss in jedem Fal­le der Auftrag­geber einstehen.

7. Mate­ri­al- und Zube­hör-
teil­stel­lung

7.1. Vom Auftrag­geber ange­lie­fer­te Mate­ria­li­en (Edel­me­tall, Zäh­ne etc.) oder Zube­hör­tei­le (Fer­tig­tei­le, z.B. Geschie­be, Gelen­ke, etc.) können mit einem han­dels­üb­li­chen Verarbeitungs­zuschlag belegt wer­den. Miss­erfol­ge auf­grund feh­ler­haf­ter, vom Auftrag­geber ange­lie­fer­ter, Mate­ria­li­en oder Zube­hör­tei­le  gehen nicht zu Las­ten des Auftrag­nehmers. Für die Auf­be­wah­rung der vom Auftrag­geber ange­lie­fer­ten Mate­ria­li­en und Zube­hör­tei­le haf­tet der Auftrag­nehmer mit der Sorg­falt, die er in eige­nen Ange­le­gen­hei­ten aufwendet.

8. Zah­lung

8.1. Die Rech­nun­gen sind zahl­bar inner­halb 10–14 Tagen nach Rech­nungs­ein­gang. Schecks gel­ten erst­mit Ein­lö­sung als Zah­lung. Bei Zah­lungs­ver­zug können Ver­zugs­zin­sen in Höhe von 3 Pro­zent über dem jewei­li­gen Dis­kont­satz der Deut­schen Bun­des­bank berech­net werden.

8.2. Gegen Zah­lungs­an­sprü­che des Auftrag­nehmers kann der Auftrag­geber nur mit unbe­strit­te­nen und
rechts­kräf­tig fest­ge­stell­ten For­de­run­gen aufrechnen.

9. Eigen­tums­vor­be­halt

9.1. An sämt­lich gelie­fer­ten Arbei­ten wird das Eigen­tum vor­be­hal­ten bis zur voll­stän­di­gen Bezah­lung aller For­de­run­gen, auch der Neben­for­de­run­gen, aus der Geschäftsverbindung.

10. Medi­zin­pro­duk­te­ge­setz

10.1. Der Auftrag­geber ver­pflich­tet sich, unter Beach­tung der daten­schutz­recht­li­chen Bestim­mun­gen, dem Auftrag­nehmer sämt­li­che Pati­en­ten­da­ten zu über­mit­teln, die die­ser zur Erfül­lung der ihm aus dem Medi­zin­pro­duk­te­ge­setz oblie­gen­den Pflich­ten benötigt.

11. Erfül­lungs­ort und Gerichtsstand

11.1. Erfül­lungs­ort für Lie­fe­rung und Zah­lung ist der Sitz des Auftragnehmers.

11.2. Gerichts­stand ist der Sitz des Auf­trags­neh­mers, sofern
a) Die im Kla­ge­weg in Anspruch zu neh­men­de Par­tei nach Ver­trags­schluss ihren Wohn­sitz oder
gewöhn­li­chen Auf­ent­halts­ort aus dem Gel­tungs­be­reich der Bun­des­re­pu­blik ver­legt oder ihr
Wohn­sitz oder gewöhn­li­cher Auf­ent­halt im Zeit­punkt der Klage­erhebung nicht bekannt ist.
b) Ansprü­che im Wege des Mahn­ver­fah­rens gel­tend gemacht werden.

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