Allgemeine Geschäftsbedingungen
1. Allgemeines
1.1. Aufträge für zahntechnische Leistungen werden nach den Allgemeinen Geschäftsbedingungen des
Zahntechniker-Handwerks ausgeführt. Die Allgemeinen Geschäftsbedingungen gelten für die gesamte Dauer der Geschäftsverbindung, auch dann, wenn eine Bezahlung durch Dritte erfolgt. Abweichende
Bedingungen bedürfen der schriftlichen Bestätigung des Auftragnehmers.
1.2. Die Angaben auf dem Auftragszettel sind verbindlich. Eine gesonderte Bestätigung des Auftragserfolgt nicht.
1.3. Die Allgemeinen Geschäftsbedingungen bleiben bei Unwirksamkeit einzelner Bestimmungen im
Übrigen verbindlich.
2. Preise
2.1. Die Berechnung der zahntechnischen Leistungen erfolgt zu den am Tage der Lieferung lau individueller Preisliste des Labors gültigen Preisen zuzüglich der gesetzlichen Mehrwertsteuer.
2.2. Kostenvoranschläge beziehen sich auf die am Tage der Ausstellung gültige Preisliste des Labors. Sie berücksichtigen nur vorhersehbare Aufwendungen und sind nur in schriftlicher Form verbindlich. Erhöhungen bis 10 Prozent werden vom Auftraggeber ohne vorherige Rückfrage anerkannt. Bei Erhöhungen über 10 Prozent erfolgt vor Beginn der Arbeit Abstimmung mit dem Auftraggeber. Änderungen der Preise für gesondert zu berechnende Materialien (z. B. Zähne, Edelmetall u.a.) verändern den Kostenvoranschlag in jedem Fall.
3. Lieferzeit
3.1. Lieferfristen werden nach bestem Vermögen angegeben. Bei Überschreitung der Lieferfrist kann de Auftraggeber nur im Falle des Leistungsverzuges des Auftragnehmers oder der von ihm zu vertretenden Unmöglichkeit vom Vertrage zurücktreten oder Schadenersatz verlangen.
4. Versand
4.1. Der Versand erfolgt auf Kosten und Gefahr des Auftraggebers.
5. Haftung
5.1. Der Auftraggeber hat die Arbeiten sofort nach Empfang auf die Richtigkeit und Vollständigkeit zu überprüfen. Beanstandungen sind vom Auftraggeber unverzüglich schriftlich anzuzeigen. Der
Auftraggeber hat die für eine Nachbesserung bzw. Ersatzlieferung erforderlichen Unterlagen (Abdrücke oder Modelle) zur Verfügung zu stellen. Bei Passungenauigkeiten muss die Mängelrüge innerhalb von 10 Werktagen nach Empfang der Arbeit unter Vorlage der Erstabformungen und Modelle erfolgen; neue Modelle bzw. Abformungen sind beizufügen bzw. unverzüglich nachzureichen. Diese Regelungen finden nur auf offene Mängel Anwendung.
5.2. Der Auftragnehmer gewährleistet die Verwendung CE zertifizierten Materials und die einwandfreie, fachgerechte handwerkliche Verarbeitung.
5.3. Gewährleistungsansprüche sind auf das Recht auf Nachbesserung oder Ersatzlieferung beschränkt; die Entscheidung hierüber bleibt dem Auftragnehmer vorbehalten. Bei Fehlschlagen der Nachbesserungen oder Ersatzlieferung hat der Auftraggeber das Recht, die Vergütung herabzusetzen oder vom Vertrage zurückzutreten.
5.4. Schadenersatzansprüche sind ausgeschlossen, soweit sie nicht auf einer grob fahrlässigen Vertragsverletzung des Auftragnehmers oder auf einer vorsätzlichen oder grob fahrlässigen
Vertragsverletzung eines gesetzlichen Vertreters oder Erfüllungsgehilfen des Auftragnehmers beruhen.
6. Arbeitsunterlagen
6.1. Alle Arbeiten werden mit großer Sorgfalt angefertigt. Der Auftragnehmer hat jedoch keinen Einfluss auf die Qualität der eingesandten Modelle und Abformungen. Diese Unterlagen sind für den Sitz im Munde von entscheidender Bedeutung. Arbeitsunterlagen die mangelhaft erscheinen, können daher unter Rücksprache und Abstimmung mit dem Auftraggeber zurückgesandt werden. Für die Folgen angelieferter fehlerhafter Modelle und Abformungen muss in jedem Falle der Auftraggeber einstehen.
7. Material- und Zubehör-
teilstellung
7.1. Vom Auftraggeber angelieferte Materialien (Edelmetall, Zähne etc.) oder Zubehörteile (Fertigteile, z.B. Geschiebe, Gelenke, etc.) können mit einem handelsüblichen Verarbeitungszuschlag belegt werden. Misserfolge aufgrund fehlerhafter, vom Auftraggeber angelieferter, Materialien oder Zubehörteile gehen nicht zu Lasten des Auftragnehmers. Für die Aufbewahrung der vom Auftraggeber angelieferten Materialien und Zubehörteile haftet der Auftragnehmer mit der Sorgfalt, die er in eigenen Angelegenheiten aufwendet.
8. Zahlung
8.1. Die Rechnungen sind zahlbar innerhalb 10–14 Tagen nach Rechnungseingang. Schecks gelten erstmit Einlösung als Zahlung. Bei Zahlungsverzug können Verzugszinsen in Höhe von 3 Prozent über dem jeweiligen Diskontsatz der Deutschen Bundesbank berechnet werden.
8.2. Gegen Zahlungsansprüche des Auftragnehmers kann der Auftraggeber nur mit unbestrittenen und
rechtskräftig festgestellten Forderungen aufrechnen.
9. Eigentumsvorbehalt
9.1. An sämtlich gelieferten Arbeiten wird das Eigentum vorbehalten bis zur vollständigen Bezahlung aller Forderungen, auch der Nebenforderungen, aus der Geschäftsverbindung.
10. Medizinproduktegesetz
10.1. Der Auftraggeber verpflichtet sich, unter Beachtung der datenschutzrechtlichen Bestimmungen, dem Auftragnehmer sämtliche Patientendaten zu übermitteln, die dieser zur Erfüllung der ihm aus dem Medizinproduktegesetz obliegenden Pflichten benötigt.
11. Erfüllungsort und Gerichtsstand
11.1. Erfüllungsort für Lieferung und Zahlung ist der Sitz des Auftragnehmers.
11.2. Gerichtsstand ist der Sitz des Auftragsnehmers, sofern
a) Die im Klageweg in Anspruch zu nehmende Partei nach Vertragsschluss ihren Wohnsitz oder
gewöhnlichen Aufenthaltsort aus dem Geltungsbereich der Bundesrepublik verlegt oder ihr
Wohnsitz oder gewöhnlicher Aufenthalt im Zeitpunkt der Klageerhebung nicht bekannt ist.
b) Ansprüche im Wege des Mahnverfahrens geltend gemacht werden.